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Die Satzung des Deutsch-Britischen Yacht Clubs
§1 - Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Deutsch-Britischer Yacht Club. Die Initialen lauten DBYC Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.


§2 - Stander, Farben

Der Clubstander ist dreieckig. Die Grundfarbe ist weiß, mit einem äußeren roten Ring, einen darauf folgenden weißen Ring, der einen dunkelblauen Kreis umschließt. Auf diesem befindet sich ein goldener Anker.


§32 - Ziel und Zweck

Der Verein dient der Ausübung und Förderung des Wassersports, hierbei insbesondere des Segelns und des Windsurfens. Er will insbesondere Kinder und Jugendliche an diesen Sport heranführen. Er fördert den Regattasport, hierbei insbesondere international zusammengesetzte Regattamannschaften des Clubs. Er führt die Traditionen des British Berlin Yacht Clubs fort und versteht sich als binationaler Verein.

Durch die Einrichtung von Zeitgmitgliedschaften will er vorübergehend in Berlin sich aufhaltenden ausländischen Segelinteressierten, besonders aus dem englischsprachigen Raum, die Möglichkeit einräumen, zu segeln und am Clubleben teilzunehmen. Zur weiteren Förderung und Vertiefung des Miteinanders in Europa wird darüber hinaus angestrebt eine Mitgliedschaft verschiedener Nationalitäten. Der Verein wird Mitglied im Berliner Seglerverband, dem Deutschen Seglerverband und der Royal Yachting Association.


§4 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung 1977.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§5 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6 - Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

a) Ordentliche Mitglieder;
b) Mitglieder auf Probe, wobei die Probezeit mindestens ein Jahr beträgt;
c) Familienmitglieder;
d) Juniormitglieder;
e) Gastmitglieder;
f) Mitglieder auf Zeit;
g) Ehrenmitglieder;
h) fördernde Mitglieder;
i) ruhende Mitglieder sowie
j) Blockmitgliedschaften von Institutionen.

2. Volljährige ordentliche und volljährige Juniormitglieder haben volles Stimmrecht. Alle Juniormitglieder haben das Recht, in sie betreffenden Dingen getrennt zu beraten und Anträge an Vorstand und Mitgliederversammlung durch den Jugendobmann einzubringen. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben zur Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht, Probemitglieder Rederecht.

3. Familienmitglieder, Probemitglieder, Gastmitglieder, Mitglieder auf Zeit und Personen, die im Rahmen von Blockmitgliedschaften dem Club verbunden sind, haben, wie die vorgenannten Mitglieder, das Recht, die Clubeinrichtungen zu benutzen.

4. Die Probemitgliedschaft ist frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten entweder in eine ordentliche bzw. Juniormitgliedschaft umzuwandeln oder aufzulösen.

5. Bei der Aufnahme der Mitglieder ist zu berücksichtigen, dass tunlichst eine gleich große Anzahl deutscher und britischer Mitglieder vorhanden sind. Bei Aufnahmebeschränkungen haben zunächst Bewerber derjenigen Nationen den Vorrang, die dazu beitragen, die Parität zwischen deutschen und britischen Mitgliedern herzustellen. Die Aufnahme von Mitgliedern anderer Nationen, vornehmlich aus dem englischsprachigen Raum, ist möglich.

6. Näheres kann in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Mitgliederordnung geregelt werden.

7. Solange der BBYC besteht, kann Mitglied im DBYC nur werden, wer zuvor Mitglied im BBYC geworden ist. Die Mitgliedschaft im DBYC endet automatisch, solange der BBYC besteht, mit dem Ende der Mitgliedschaft im BBYC.

8. Full Member (Vollmitglieder) des BBYC haben das Recht, durch einfache Erklärung gegenüber dem Vorstand des DBYC die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied zu erwerben. Für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit dem Anfang des Kalenderjahres, das der Auflösung des BBYC folgt, beträgt der Mitgliedsbeitrag 50 % des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes.

9. Der Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der Bundesrepublik Deutschland oder - solange die Botschaft in Berlin nicht ansässig ist - der Vertreter der Botschaft in Berlin und ein weiteres, von diesem zu benennendes Botschaftsmitglied sind gekorene Mitglieder des Vereins, sind jedoch von der Zahlung von Beiträgen befreit. Die Mitgliedschaft endet jeweils mit der Versetzung von Berlin, sofern das Mitglied nicht als förderndes Mitglied dem Verein weiterhin verbunden bleiben möchte.


§7 - Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele des Vereins nicht mehr unterstützt oder sich vereinsschädigend verhält. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, wie sie für Satzungsänderungen erforderlich ist. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz Aufforderung seine rückständigen Beiträge nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt. Die Zahlungsaufforderung hat unter Androhung des Ausschlusses zu erfolgen.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausscheiden den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben unberührt. Der Ausscheidende ist verpflichtet, die dem Verein zu stehenden Gegenstände zurück zu gewähren. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen, desgleichen irgendein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.


§8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand


§9 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich (davon einmal als Jahreshauptversammlung) einzuberufen, tunlichst vor Beginn und am Ende der Segelsaison. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Übersendung der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch den Vorstand. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

1) Jahresbericht des Vorstandes,
2) Rechnungsbericht des Schatzmeisters,
3) Bericht des Prüfungsausschusses,
4) Entlastung des Vorstandes und ggfls. der Ausschüsse,
5) Ggfls. Neuwahl des Vorstandes und ggfls. der Ausschüsse,
6) Festsetzung der Beiträge, sonstiger Geldleistungen und Arbeitsstunden,
7) Anträge,
8) Verschiedenes.

Anträge, die nach Einberufung der Versammlung beim Vorstand eingehen, werden durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gemacht. Über deren Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand auf Wunsch eines Viertels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingeladen werden.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem von ihm zu benennenden Vorstandsmitglied geleitet. Ober die Sitzung wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll wird cluböffentlich ausgehängt.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl und Entlastung des Vorstanders,
b) Änderung und Ergänzung der Satzung,
c) Beiträge und Arbeitsstunden,
d) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
e) Wahl des Beirates,
f) Wahl von Ausschüssen.

7. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes Ausschüsse wählen.


§10 - Vorstand, Geschäftsführung

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

- Erster Vorsitzender (President)
- stellvertretender Vorsitzender (Vice President)
- Schriftführer (Secretary)
- Kassenwart (Treasurer)
- Bau-Obmann (House Member)
- Boots-Obmann (Captain of Boats)
- Hafenmeister (Harbour Master)
- Windsurfing Obmann (Windsurfing Member)
- Wasserski-Obmann (Waterski Member)
- Regatta-Obmann (Racing Member)
- Verbindungsbeauftragter (Liaison Member)
- Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit (Publicity Member)
- Veranstaltungsbeauftragter (Entertainments Member)
- Gastronomie-Beauftragter (Bar Member)
- Jugend-Obmann (Youth Worker)

2. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei eines der Vorstandsmitglieder Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausfall eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder können die restlichen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl die Funktionen nach eigenem Ermessen unter sich verteilen, falls sie nicht eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit vorziehen. Eine Abwahl ist jederzeit möglich.

4. Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte bzw. von Teilen hiervon mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Geschäftsführer berufen. Die Geschäftsführer sind für ihre Aufgabengebiete Vertreter des Vereins gem. §§30 BGB.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

6. Der Vorstand soll sich tunlichst je zur Hälfte aus deutschen und britischen Mitgliedern zusammensetzen.

7. Solange der BBYC besteht, wird einer der stellvertretenden Vorsitzenden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern vom Committee des BBYC aus dem Kreise der Committee Member entsandt. Der Vorstand besteht in dieser Zeit nur aus:


§11 - Beirat

Der Beirat besteht aus fünf Personen. Er wird von der Mitgliedschaft auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er unterstützt und berät die Organe des Vereins bei ihrer Arbeit. Er hat das Recht, an sämtlichen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen. Der Beirat soll multinational zusammengesetzt werden.


§12 - Beiträge und Spenden

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, zu denen auch Aufnahmebeiträge und Arbeitsstunden gehören. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres kann sie in einer gesonderten Beitragsordnung regeln.


§13 - Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss, beschlossen werden.

2. Die Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§14 - Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Berlin.


§15 - Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommen.